| Was ist Datenschutz? |
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| Mittwoch, den 02. Juni 2010 um 05:06 Uhr | |
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Die Entwicklung von der Industriegesellschaft zur Informationsgesellschaft ging - wie der Name schon sagt - einher mit der Sammlung von "Informationen", also von Daten, die in weiten Teilen auch ein bedeutendes Wirtschaftsgut geworden sind. Die weiter fortschreitende technische Entwicklung ermöglicht es im Gegensatz zu früheren Jahren, einfach und kostengünstig auch große Datenbestände elektronisch zu speichern und zu verarbeiten. Angesichts dieser Entwicklung ist es nicht verwunderlich, wenn es immer mehr ins Bewusstsein der Gesellschaft rückt, dass dadurch auch Daten des Individuums in einer anderen Qualität betroffen sind als noch vor einigen Jahren. So muss "bei Entscheidungsprozessen nicht mehr wie früher auf manuell zusammengetragene Karteien und Akten zurückgegriffen werden [...], vielmehr sind heute mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person (personenbezogene Daten [vgl. § 2 Abs. 1 BDSG]) technisch gesehen unbegrenzt speicherbar und jederzeit ohne Rücksicht auf Entfernungen in Sekundenschnelle abrufbar. Sie können darüber hinaus - vor allem beim Aufbau integrierter Informationssysteme - mit anderen Datensammlungen zu einem teilweise oder weitgehend vollständigen Persönlichkeitsbild zusammengefügt werden, ohne dass der Betroffene dessen Richtigkeit und Verwendung zureichend kontrollieren kann." (Bundesverfassungsgericht im sog. Volkszählungsurteil; BVerfGE 65,1) Der Bundesrepublik Deutschland kommen als modernem Rechtsstaat vor diesem Hintergrund besondere Pflichten zu. Denn der moderne Rechtsstaat wird gekennzeichnet durch die Freiheitsrechte des Individuums. Eines dieser Freiheitsrechte ist das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das sich aus der grundrechtlich geschützten Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Grundrecht der sog. allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ableitet. Kurz gesagt beinhaltet das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, dass jeder selbst die Befugnis haben muss, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Einschränkungen dieses Grundrechts sind nur durch ein Gesetz möglich, das dem überwiegenden Allgemeininteresse dient. Möchte eine staatliche Stelle die für ihr Handeln zwingend erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten, muss sie sich dazu auf eine gesetzliche, d. h. in einem öffentlichen Verfahren demokratisch legitimierte Grundlage stützen können. Damit soll der Bürger vor illegitimer Überwachung und Ausforschung geschützt werden. Der Begriff Datenschutz umfasst alle technischen und rechtlichen Maßnahmen, die dazu dienen, das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung als Freiheitsrecht des Bürgers zu sichern. Quelle: ZENDAS |

