| Nach Arbeitsunfähigkeit - Beschäftigung nur mit Gesundschreibung! |
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| Donnerstag, den 15. Dezember 2011 um 01:01 Uhr | |
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Sofern ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig war, so kann er nicht so ohne weiteres die Arbeit wieder aufnehmen, wenn er sich wieder gut fühlt. Es ist vielmehr erforderlich, dass er dies auch belegen kann. Andernfalls ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer zu beschäftigen. Vorliegend wollte ein Arbeitnehmer nach 1 1/2 Jahren der Arbeitsunfähigkeit die Arbeit wieder aufnehmen, nachdem die Zahlung von Krankengeld auslief. Der Arbeitgeber schätzte seine Arbeitsfähigkeit selbst ein, der Arbeitgeber sah jedoch Indizien dafür, dass der Betroffene weiterhin arbeitsunfähig sei und lehnte die Beschäftigung ab. Der Arbeitnehmer klagte daraufhin auf Lohnzahlung und scheiterte. Es ist nicht ausreichend, wenn die Arbeitsfähig lediglich vom Arbeitnehmer behauptet wird. Sofern seitens des Arbeitgebers aufgrund von Indizien Zweifel an der Arbeitsfähigkeit bestehen, ist die Arbeitsfähigkeit durch ein ärztliches Attest zu belegen. Vorliegend hatte der Arbeitnehmer keinen Beleg vorgelegt, so dass er nicht beschäftigt werden musste. ArbG Iserlohn - Az: 4 Ca 1444/10 |

