| Urteil | Betriebsarzt – muss ich da hin? |
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| Dienstag, den 17. Januar 2012 um 00:00 Uhr | |
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Die Verpflichtung von Arbeitnehmern zur Teilnahme an Untersuchungen haben die ArbG bereits mehrfach festgestellt, wenn ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers vorliegt. Arbeitnehmer mit verantwortungsvollen Tätigkeiten müssen sich auf Anordnung der Firma ärztlichen Kontrollen unterziehen. Es gehe bei den Untersuchungen nicht nur um sichtbare Krankheiten, sondern auch um versteckte Beschwerden wie Diabetes, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Arbeitsleistung haben könnten. Verweigere ein Mitarbeiter derartige Untersuchungen, dürfe ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer daher freistellen und das Gehalt sperren. Nicht geklärt ist damit, wann das Interesse berechtigt ist. Das wird der Fall sein, wenn ernstlich Sicherheitsinteressen des Arbeitgebers oder der Allgemeinheit, Gesundheitsgefährdung im Betrieb oder des Einzelnen berührt sind. Überwiegend wird die die Verpflichtung zur Untersuchung nach längerer Krankheit in sicherheitsrelevanten Bereichen oder solchen mit besonderen Hygienevorschriften bejaht. Nach Ansicht weniger Urteile soll der Zwang zur Untersuchung auch dann berechtigt sein, wenn der Arbeitgeber prüfen will, ob nach Krankheit die Arbeitskraft wieder vollumfänglich angeboten werden darf. Auf keinen Fall darf der Arbeitgeber die Zustimmung zu gesundheitlichen Untersuchungen ohne Anlass oder aus einem reinen Verdacht heraus verlangen. (aus DGB-Rechtsschutz-Info) Arbeitsgericht Frankfurt, Urteil, Aktenzeichen 7 Ca 1552/11 |

