| Mithilfe während des Urlaubs zulässig |
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| Freitag, den 26. März 2010 um 05:14 Uhr | |
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(wdrb) Während des Erholungsurlaubs dürfen gemäß Paragraf 8 Bundesurlaubsgesetz Arbeitnehmer/innen keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben. Das LAG Köln hat unter dem Aktenzeichen 2 Sa 674/09 keinen Verstoß gegen diese Vorschrift angenommen, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs in einem von einem Familienangehörigen betriebenen Geschäft aushilft. In dem Fall hatte die Klägerin während ihres Urlaubs im Geschäft ihres Ehemannes ausgeholfen. Der Ehemann vertreibt von ihm hergestellte Keramikfiguren auf verschiedenen Märkten. Auf dem sich auf einem Weihnachtsmarkt befindlichen Verkaufstand war die wiederholt bei Verkaufstätigkeiten gesehen worden. Der Arbeitgeber hatte dies als einen Pflichtverstoß bewertet und nach erfolgloser Abmahnung eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen. Das LAG Köln hat die Kündigung als unwirksam bewertet.
Nach Auffassung der Richter muss kein Arbeitnehmer die Erholungsurlaubszeit zur körperlichen Erholung nutzen. So sind während des Urlaubs auch extrem anstrengende Aktivitäten wie z. B. Bergsteigen in Nepal zulässig. Während des Urlaubs dürften Arbeitnehmer ihre bezahlte Freizeit lediglich nicht nutzen, um während des Erholungsurlaubs einer weiteren bezahlten Arbeitstätigkeit nachzugehen. Von daher ist eine unentgeltliche Mithilfe im Familienbetrieb immer zulässig. Auch wenn die Klägerin eine Vergütung erhalten hätte, liegt nach Auffassung der Richter trotzdem kein Verstoß gegen Paragraf 8 Bundesurlaubsgesetz vor. Im Rahmen ihrer gegenseitigen Unterhaltspflichten dürften Ehegatten über die eigene Berufstätigkeit hinaus sich gegenseitig unterstützen. Quelle: ver.di NEWS - Infoservice für Aktive |

