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Z e c k e n b i s s - Kann auch Dienstunfall sein PDF Drucken
Dienstag, den 27. April 2010 um 05:16 Uhr

Ein Zeckenbiss und die darauf zurückzuführende Borrelioseinfektion können ausnahmsweise als Dienstunfall anerkannt werden. Der Fall: Die Lehrerin begleitete Grundschüler anlässlich einer mehrtägigen Schulveranstaltung, die auf einem imWald gelegenen Bauernhof stattfand. Auch während der Pausen, in denen sich die Kinder in der bewaldeten Umgebung des Bauernhofes aufhielten, hatte die Lehrerin die Schüler zu beaufsichtigen und zu betreuen. Während einer solchen Pausenaufsicht wurde sie von einer Zecke gebissen.

Einige Monate später wurde bei ihr eine auf einen Zeckenbiss zurückzuführende Borrelioseinfektion festgestellt. Wegen dieser Erkrankung wurde sie einige Tage im Krankenhaus stationär behandelt. Ihre Klage auf Anerkennung des Zeckenbisses und der daraus resultierenden Erkrankung als Dienstunfall hatte Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht: Voraussetzung der Anerkennung alsArbeitsunfall ist, dass Tag und Ort des Zeckenbisses festgestellt werden können. Außerdem muss die Beamtin in Ausübung ihres Dienstes infiziert worden sein. Nach den tatsächlichen Feststellungen sind das Datum und der Ort des Zeckenbisses hinreichend bestimmt. Damit sind die Anforderungen der gesetzlichen Regelung erfüllt, die sicherstellen sollen, dass über die Zurechnung eines Ereignisses zum dienstlichen oder persönlichen Bereich eines Beamten eindeutig entschieden werden kann. Zwar hat sich die Lehrerin zum Zeitpunkt des Bisses in der bewaldeten Umgebung des Bauernhofes aufgehalten. Doch hat die Lehrerin die Schüler auch während der Unterrichtspausen betreuen müssen. Damit hat sie sich aus dienstlichen Gründen im natürlichen Lebensraum von Zecken aufgehalten.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 81.08

 
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