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Arbeitgeber muss Arbeitszeit-Grenzen aktiv durchsetzen PDF Drucken
Freitag, den 27. August 2010 um 04:48 Uhr

(bs) Haben Arbeitgeber und Betriebsrat Höchstgrenzen für die tägliche Arbeitszeit (im entschiedenen Fall von 7 bis 19.30 Uhr) vereinbart, so ist der Arbeitgeber nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (Aktenzeichen 5 TaBV 28/09) verpflichtet, mit geeigneten Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass einzelne Arbeitnehmer/innen nicht laufend gegen diese Betriebsvereinbarung verstoßen. Greifen die Maßnahmen des Arbeitgebers nicht (wie im Streitfall ein Rundschreiben mit dem Hinweis, dass die Arbeitszeitgrenzen einzuhalten sind, sowie die Anweisung an die Abteilungsleiter, Verstöße sofort zu rügen), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, weitere Maßnahmen einzuleiten (zum Beispiel durch Abschalten der Kommunikations-Einrichtungen oder Verschließen der Arbeitsräume). Kommt der Arbeitgeber diesen Verpflichtungen dem nicht nach, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, ihm unter Androhung eines Ordnungsgeldes zu untersagen, Arbeiten von Beschäftigten außerhalb der vereinbarten Arbeitszeitgrenzen entgegenzunehmen.

Quelle: ver.di NEWS

 
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