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Arbeitgeberauskunft - Schadensersatz bei falscher Auskunft |
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Montag, den 17. Mai 2010 um 05:34 Uhr |
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Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern die vertragliche Nebenpflicht, keine falschenAuskünfte zu erteilen. Entsteht dem Arbeitnehmer durch eine schuldhaft erteilte unrichtige Auskunft ein Schaden, kann derArbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet sein. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Mai 2010 - 9 AZR 184/09)
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Beamtenrecht - Keine Urlaubsabgeltung |
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Sonntag, den 16. Mai 2010 um 05:37 Uhr |
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Ein Beamter hat keinen Anspruch auf die finanzielle Abgeltung von Urlaub, den er krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Der Fall: Der Beamte war vor seiner Pensionierung ein Jahr lang ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Er begehrt eine finanzielle Entschädigung in Höhe von etwa 10.000 Euro für 62 Urlaubstage, die er in den Jahren 2007 und 2008 krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Seine Klage hatte keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht: Das Beamtenrecht sieht – anders als das Arbeitsrecht – keine Abfindung für nicht genommenen Erholungsurlaub vor. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus europarechtlichen Regelungen. Zwar ist danach Urlaub, welcher bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden konnte, finanziell abzugelten. Jedoch hat der Beamte – anders als der Arbeitnehmer – während der gesamten Zeit seiner Erkrankung einen Anspruch auf Fortzahlung seiner vollen Bezüge. Deshalb ist die Unmöglichkeit, Erholungsurlaub zu nehmen, für den Beamten mit keinem finanziellen Nachteil verbunden, der ausgeglichen werden müsste.
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Z e c k e n b i s s - Kann auch Dienstunfall sein |
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Dienstag, den 27. April 2010 um 05:16 Uhr |
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Ein Zeckenbiss und die darauf zurückzuführende Borrelioseinfektion können ausnahmsweise als Dienstunfall anerkannt werden. Der Fall: Die Lehrerin begleitete Grundschüler anlässlich einer mehrtägigen Schulveranstaltung, die auf einem imWald gelegenen Bauernhof stattfand. Auch während der Pausen, in denen sich die Kinder in der bewaldeten Umgebung des Bauernhofes aufhielten, hatte die Lehrerin die Schüler zu beaufsichtigen und zu betreuen. Während einer solchen Pausenaufsicht wurde sie von einer Zecke gebissen.
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Diskriminierung aufgrund des Geschlechts |
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Montag, den 05. April 2010 um 05:55 Uhr |
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Eine Gemeinde darf bei der Besetzung der Stelle der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten die Bewerberauswahl auf Frauen beschränken, wenn ein Schwerpunkt der Tätigkeiten in Projekt- und Beratungsangeboten liegt, deren Erfolg bei Besetzung der Stelle mit einem Mann gefährdet wäre. Ein solcher Fall liegt vor, wenn sich die Angebote an Frauen in Problemlagen richten, in denen die Betroffene typischerweise zu einer weiblichen Gleichstellungsbeauftragten leichter Kontakt aufnehmen kann und sich ihr besser offenbaren kann oder ausreichende Lösungskompetenzen nur einer Frau zutraut.
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Politische Betätigung des Betriebsrats |
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Montag, den 05. April 2010 um 05:50 Uhr |
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Der Betriebsrat hat nach § 74 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BetrVG ebenso wie der Arbeit-geber jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen. Davon wird nicht jede allgemeinpolitische Äußerung erfasst. Verstößt der Betriebsrat gegen das parteipolitische Neutralitätsgebot, begründet dies keinen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers. Die Rechte des Arbeitgebers bei groben Verstößen des Betriebsrats gegen seine gesetzlichen Pflichten ergeben sich aus § 23 Abs. 1 BetrVG. Danach kann der Arbeitgeber in einem solchen Fall beim Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrats beantragen. Ein Unterlassungsanspruch gegen den Betriebsrat ist dagegen gesetzlich nicht vorgesehen. Er wäre wegen der Vermögenslosigkeit des Betriebsrats auch nicht vollstreckbar. Streitigkeiten über die Zulässigkeit einer bestimmten Betätigung des Betriebsrats kann der Arbeitgeber im Wege eines Feststellungsantrags klären lassen. Eine entsprechende gerichtliche Feststellung ist im Falle einer späteren Pflichtverletzung des Betriebsrats von entscheidender Bedeutung für einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers. Voraussetzung für einen Feststellungsantrag ist allerdings, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der begehrten gerichtlichen Entscheidung noch ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Streitfrage hat.
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