| Stichwort: "Wiedereingliederung" |
|
|
| Sonntag, den 21. Februar 2010 um 19:12 Uhr | |
|
Die "Stufenweise Wiedereingliederung" (sogenanntes "Hamburger Modell") soll arbeitsunfähige Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen nach längerer schwerer Krankheit schrittweise an die volle Arbeitsbelastung heranführen und so den Übergang zur vollen Berufstätigkeit erleichtern. Während der "Stufenweisen Wiedereingliederung" ist der Arbeitnehmer noch krankgeschrieben. Die "Stufenweise Wiedereingliederung" ist nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Voraussetzungen : Die Stufenweise Wiedereingliederung ist eine Maßnahme der Medizinischen Rehabilitation. Findet sie im unmittelbaren Anschluss an eine medizinische Rehamaßnahme statt, d. h. wird sie innerhalb von 14 Tagen nach Entlassung aus einer Rehaklinik angetreten, ist die Rentenversicherung Kostenträger. Trifft dies nicht zu, ist in den meisten Fällen die Krankenversicherung zuständig. In speziellen Fällen kann auch die Agentur für Arbeit oder die Unfallversicherung Kostenträger der stufenweisen Wiedereingliederung sein.
Kostenträger Krankenversicherung Soll die Krankenversicherung der Kostenträger sein, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Andere Kostenträger Bei allen anderen Kostenträgern müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Ablauf der Beantragung : Dem Arbeitsversuch muss als Erstes aus medizinischer Sicht zugestimmt werden: Nach Überzeugung des Arztes dürfen einer stufenweisen Wiederbeschäftigung keine medizinischen Gründe entgegenstehen.
Dauer: Die Dauer der Stufenweisen Wiedereingliederung ist abhängig vom individuellen gesundheitlichen Zustand. In der Regel dauert sie 6 Wochen bis 6 Monate. Der Arbeitnehmer ist während der Maßnahme weiterhin arbeitsunfähig.
Entgelt durch die Leistungsträger: Grundsätzlich erhält der Versicherte / die Versicherte während der Stufenweisen Wiedereingliederung weiterhin Krankengeld von der Krankenkasse bzw. Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger, der Berufsgenossenschaft oder der Agentur für Arbeit. Falls der Arbeitgeber während der Maßnahme freiwillig Arbeitsentgelt entrichtet, wird dies auf das Kranken- bzw. Übergangsgeld angerechnet. Es besteht allerdings keine Zahlungspflicht für den Arbeitgeber.
Quelle: http://giuseppe-betriebsgruppe.de - ver.di - Betriebsgruppe im Bundesinstitut für Risikobewertung
|

